Rechtsprechung
   BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91   

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BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91 (https://dejure.org/1993,2959)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.1993 - 6 P 23.91 (https://dejure.org/1993,2959)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 1993 - 6 P 23.91 (https://dejure.org/1993,2959)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse - Medizinische Hochschuleinrichtungen - Dienststellenleiter - Verwaltungsdirektor - Auswahlentscheidung - Teilnahme eines Personalratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PersR 1993, 444
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 12.03.1986 - 6 P 5.85

    Abbruchbefugnis - Dienststellenleiter - Einigungsverfahren - Durchführung der

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Erleichterungen, die das Bundesverwaltungsgericht insoweit übergangsweise hat gelten lassen, sind künftig nicht mehr aufrechtzuerhalten (Fortentwicklung der Rechtsprechung BVerwGE 74, 100).

    Daher muß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (vgl. im Anschluß an die Rspr. des BAG: BVerwGE 74, 100 ; Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84; vgl. ferner BAGE 39, 259 ; 51, 29 ; 65, 270 ).

    Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht dem prozessualen Erfordernis der in bezug auf die personalvertretungsrechtliche Streitfrage gesonderten Antragstellung in der Vergangenheit nur ein minderes Gewicht beigemessen hatte, hat der Senat vorübergehend für die Rechtsbeschwerdeinstanz erleichterte Anforderungen an die Präzisierung des Verfahrensgegenstandes genügen lassen; er hat sich für eine Übergangszeit nicht in der Lage gesehen, als Rechtsbeschwerdegericht die Sachentscheidung mit der Begründung zu verweigern, der Rechtsmittelführer habe den Verfahrensgegenstand in seinen Anträgen nicht (mehr) zutreffend bezeichnet (Beschluß vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - BVerwGE 74, 100 ).

    Der Senat hat jedoch gleichzeitig auf die Aufgabe der Tatsacheninstanzen hingewiesen, gemäß § 139 ZPO auf die Präzisierung des Antrages hinzuwirken (BVerwGE 74, 100 ).

  • BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83

    Mitbestimmungsspielraum - Personelle Maßnahmen - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Daher muß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (vgl. im Anschluß an die Rspr. des BAG: BVerwGE 74, 100 ; Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84; vgl. ferner BAGE 39, 259 ; 51, 29 ; 65, 270 ).

    Nach dieser zu einer anderen Gesetzeslage entwickelten Rechtsprechung ist ein gesetzlich zugelassener Weigerungsgrund nicht gegeben, wenn der Personalrat die von der Dienststelle getroffene Auswahlentscheidung mit der Begründung angreift, daß der berücksichtigte Bewerber weniger geeignet sei als ein anderer Bewerber; die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung obliegt allein dem Dienststellenleiter; der für die Einstellung oder die Besetzung höherwertiger Dienstposten zuständigen Behörde ist von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 77 Abs. 2 BPersVG nicht eindringen kann; der Personalrat kann die Zustimmung zu einer solchen Personalmaßnahme nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (vgl. BVerwGE 74, 273; 78, 65;st. Rspr., zuletzt Beschluß vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10).

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Das schließt zwar eine nachträgliche - präzisierende - Auslegung des Antrages nicht aus (vgl. BAG, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - NZA 1992, 1141).

    Die Auslegung muß sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BAG, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88

    Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind nach der Rechtsprechung des Senats organisatorische Einheiten, welche einen selbständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt sind (Beschluß vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - a.a.O. mit weit.Nachw.; Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3).

    Gleichwohl besitzt der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen aufgrund der Regelungen des 5. Unterabschnitts - in den üblichen Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - einen eigenen Verantwortungs-, Entscheidungs- und Handlungsspielraum, der es ihm bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten ermöglicht, dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenüberzutreten und mit ihm eigenständige Gespräche, und Verhandlungen zu führen (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluß vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - a.a.O. mit weit. Nachw.).

  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91

    Personalvertretung - Abrufkräfte - Zustimmungsantrag - Einheitliches

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Daher muß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (vgl. im Anschluß an die Rspr. des BAG: BVerwGE 74, 100 ; Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84; vgl. ferner BAGE 39, 259 ; 51, 29 ; 65, 270 ).

    Die Auslegung muß sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BAG, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.08.1987 - 6 P 22.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Erklärungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Nach dieser zu einer anderen Gesetzeslage entwickelten Rechtsprechung ist ein gesetzlich zugelassener Weigerungsgrund nicht gegeben, wenn der Personalrat die von der Dienststelle getroffene Auswahlentscheidung mit der Begründung angreift, daß der berücksichtigte Bewerber weniger geeignet sei als ein anderer Bewerber; die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung obliegt allein dem Dienststellenleiter; der für die Einstellung oder die Besetzung höherwertiger Dienstposten zuständigen Behörde ist von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 77 Abs. 2 BPersVG nicht eindringen kann; der Personalrat kann die Zustimmung zu einer solchen Personalmaßnahme nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (vgl. BVerwGE 74, 273; 78, 65;st. Rspr., zuletzt Beschluß vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10).
  • BVerwG, 27.03.1990 - 6 P 34.87

    Prozeßhindernisses der Rechtshängigkeit im Falle der Anhängigkeit zweier

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Nach dieser zu einer anderen Gesetzeslage entwickelten Rechtsprechung ist ein gesetzlich zugelassener Weigerungsgrund nicht gegeben, wenn der Personalrat die von der Dienststelle getroffene Auswahlentscheidung mit der Begründung angreift, daß der berücksichtigte Bewerber weniger geeignet sei als ein anderer Bewerber; die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung obliegt allein dem Dienststellenleiter; der für die Einstellung oder die Besetzung höherwertiger Dienstposten zuständigen Behörde ist von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 77 Abs. 2 BPersVG nicht eindringen kann; der Personalrat kann die Zustimmung zu einer solchen Personalmaßnahme nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (vgl. BVerwGE 74, 273; 78, 65;st. Rspr., zuletzt Beschluß vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1989 - CL 46/87
    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Durch den ersten Halbsatz der Vorschrift soll gewährleistet werden, daß der Personalrat bei Einstellungen hinsichtlich der schriftlichen Unterlagen den gleichen Informationsstand hat wie der Dienststellenleiter; § 65 Abs. 2 Halbs. 2 NWPersVG soll zusätzlich sicherstellen, daß der Personalrat auch hinsichtlich der sonstigen Informationen nicht schlechtergestellt ist als der Dienststellenleiter (vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Dezember 1989 - CL 46/87 - ZTR 1990, 297).
  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Die Einstellungsbehörde befinde sich noch im Stadium der Willensbildung, an dem die Personalvertretung nicht beteiligt ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 und vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - BVerwGE 61, 325 ).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 6 P 2.78

    Vorstellungsgespräche - Personalrat - Dienststellenleiter - Auswahlkommission -

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91
    Die Einstellungsbehörde befinde sich noch im Stadium der Willensbildung, an dem die Personalvertretung nicht beteiligt ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 und vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - BVerwGE 61, 325 ).
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

  • BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85

    Personalvertretung - Dienststellenbegriff

  • BAG, 11.07.1990 - 7 ABR 23/89

    Vertretung des Dienststellenleiters bei NATO-Truppen

  • BVerwG, 01.10.1965 - VII P 1.65

    Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigung als Personalratsmitglied - Wahrung der

  • BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 47/82

    Angestelltenstatus - Wiedereinsetzung - Verspätete Einlegung einer

  • VGH Hessen, 24.10.1984 - HPV TL 29/83
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Allerdings muß sich die Auslegung darauf beschränken, den "richtigen" Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf sie also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn, wenn er sich schon von daher als eindeutig darstellt, nicht in sein Gegenteil verkehren (Beschluß vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 23.91 - Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.06.2000 - 6 P 6.99

    Umsetzung; Versetzung; Mitbestimmung; Dienststelle, aufnehmende und abgebende -;

    Das Beschwerdegericht hat in ständiger Rechtsprechung - so auch in dem angefochtenen Beschluß - diese Rechtsauffassung vertreten (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1995 - 1 A 3725.91.PVL - NWVBl 1996, 112 f.; vom 27. März 1998 - 1 A 5806.95.PVL - PersR 1999, 73 f.; vgl. a. Leuze DÖD 1994, 11 ff.).

    Soweit der beschließende Senat demgegenüber in seinem Beschluß vom 2. Juni 1993 (- BVerwG 6 P 23.91 - DÖD 1994, 28 ff.) angenommen hat, daß Dienststellenleiter für das nichtwissenschaftliche Personal der medizinischen Einrichtungen der Universität deren Verwaltungsdirektor sei, wird hieran lediglich für die seit Inkrafttreten des Art. 111 des Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin vom 14. Dezember 1999 (GV NW S. 670) geänderte Rechtslage festgehalten.

  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 P 5.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei Fallgruppenwechsel innerhalb

    Die Auslegung muß sich in diesem Fall jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermittlen, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (vgl. Beschluß vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 23.91 - Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 45.93

    Personalvertretungsrecht: Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden (vgl.Beschluß vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 23.91 - Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 2 m.w.N. = PersR 1993, 444 ff. = PersV 1994, 82 ff.).
  • BVerwG, 26.11.1997 - 6 P 12.95

    Antragsbefugnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren; Amtszeit des

    Solches ist freilich insbesondere in den Angelegenheiten nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG jedenfalls dann anzuerkennen, wenn der antragstellende Personalrat bis zum Abschluß der letzten Tatsacheninstanz hinreichend deutlich macht, daß es ihm nicht allein um die konkrete Angelegenheit geht, die den Anlaß für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bot, sondern letztlich um die Klärung der dahinterstehenden, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen abstrakten Rechtsfrage, und wenn es mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit wiederum Streit darüber geben kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 23.91 Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 2 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1994 - 1 A 717/91

    Geleistete Mehrarbeit; Verlust des Ausgleichsanspruchs

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 23.91 -, PersR 1993, 444 mit zustimmender Anmerkung von Baden, PersV 1994, 82 = DÖD 1994, 28.

    Insbesondere weicht der Fachsenat nicht vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 1993 - 6 P 23.91 - ab, der sich auf die Beteiligung des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen einer nordrhein-westfälischen Universität, soweit, die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter betroffen sind, bezieht.

  • BVerwG, 29.05.2018 - 5 P 6.16

    Ablauf der Amtszeit; Antragsauslegung; Antragsumstellung; Antragsänderung;

    Eine derartige Auslegung muss sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 23.91 - Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 2 S. 3 und - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 ).
  • BVerwG, 03.02.1994 - 6 PB 20.93

    Rechtsmittel

    Die Ausführungen unter III. der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügen schon nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes, weil es an der Darlegung entsprechender und einander widersprechender Rechtssätze einerseits in der angefochtenen Entscheidung und andererseits in den als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - PersV 1986, 329 (Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3) sowievom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 23.91 - Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 2 fehlt.

    Im übrigen besteht auch keine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und dem Beschluß des Senatsvom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 23.91 - a.a.O.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.1995 - 5 A 12266/94

    Anspruch des Personalrates auf Teilnahme an Gesprächen, die die Dienststelle mit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung (Beschluß vom 02. Juni 1993 - 6 P 23.91 - ergangen zu den Vorstellungs- und Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren - in der Parallelbestimmung in § 65 Abs. 2 Halbsatz 2 LPersVG NW -) bereits darauf hingewiesen, daß Bestimmungen der vorliegend zu beurteilenden Art eine Reaktion von Landesgesetzgebern auf eine verfestigte Rechtsprechung darstellen, wonach das Informationsrecht aus Anlaß einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme als solches noch nicht zu der Berechtigung hinsichtlich der Teilnahme an solchen vorbereitenden Gesprächen dienen konnte.
  • VG Gießen, 30.09.2005 - 22 L 1267/05

    Personalrat; Mitbestimmung; Ein Euro Job; Einstellung

    Die Feststellung richtet sich in diesem Fall darauf, wie der strittige Vorgang in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist, wenn er sich zukünftig erneut ereignen sollte (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 23.91 und 6 P 3.92 -, sowie folgend VG Gießen, Beschl. v. 19.06.1995 - 22 L 1480/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1996 - PL 15 S 1715/94

    Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrates trotz

  • BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 15.94

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.01.1995 - 6 PB 14.94

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2005 - 1 A 4779/03

    Befugnis des Dienststellenleiters zur Umsetzung eines wegen eines Amtsdelikts

  • VG Saarlouis, 11.09.2013 - 9 K 688/13

    Mitbestimmungsverfahren: Anforderungen an die Begründung einer

  • VGH Hessen, 26.04.1994 - TL 2815/93

    Personalvertretung: Mitbestimmung bei der Vergabe von Gutachtenaufträgen an

  • BVerwG, 14.07.1998 - 6 PB 6.98

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1994 - CL 64/90

    Revisibles Landesrecht; Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.1997 - 1 A 2306/94

    Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts des Verwaltungsdirektors der Medizinischen

  • VG Karlsruhe, 15.06.2012 - PB 12 K 301/12

    Personalvertretung - Abordnung; Stellenausschreibung; Erledigung; abstrakter

  • VG Karlsruhe, 15.06.2012 - PL 12 K 301/12

    Umfang der Mitbestimmung des Personalrates im Rahmen der Ausschreibung oder

  • VG Düsseldorf, 10.06.1999 - 34 K 530/99
  • VG Potsdam, 22.02.1995 - 11 K 132/94

    Beteiligung des Personalrates an der befristeten Einstellung einer Erzieherin;

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